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Paul Stephan
SZZ Presse-Grosso
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0711 9324 1001
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0711 9324 180



Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB)

der SZZ GmbH & Co.KG, Dornierstr. 40, 73730 Esslingen vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Kieslich und Holger Kossmann, nachfolgend Grossist genannt.

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Allen Liefergeschäften liegen diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Die Ziffern 2.1 – 2.9, 4, 7 und 8 gelten nur für Presseerzeugnisse.
  2. Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden oder sonstigen Bediensteten oder Beauftragten des Grossisten erlangen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Grossisten Gültigkeit.

2. Allgemeine Geschäftsgrundlagen

  1. Der Grossist beliefert den Einzelhändler mit Presseerzeugnissen, soweit er selbst mit den einzelnen Verlagen oder deren Vertriebsbeauftragten Geschäftsbeziehungen unterhält und von diesen beliefert wird.
  2. Die Lieferzusage gilt nur für den jeweiligen Geschäftspartner (=Einzelhändler) und nur dann, wenn die Belieferung der Verkaufsstelle sachlich gerechtfertigt ist. Sie ist grundsätzlich nicht übertragbar. Die Lieferzusage gilt ausschließlich für den Standort der betreffenden Verkaufsstelle bei Lieferaufnahme. Eine Verteilung der vom Grossisten gelieferten Presseerzeugnisse an andere Standorte (z.B. Filialbetriebe) ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Grossisten unzulässig.
  3. Die gelieferten Objekte sind nur zum Verkauf an Endabnehmer in der belieferten Verkaufsstelle bestimmt.
  4. Jede Veränderung der gelieferten Objekte sowie das Entfernen oder Hinzufügen von Beilagen ist unzulässig.
  5. Eine Verpflichtung des Grossisten, bestimmte Presseerzeugnisse oder bestimmte Mengen von Presseerzeugnissen zu liefern, besteht nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, der Vertriebsrichtlinien der Verlage und der sachgerechten Verteilung der dem Grossisten zur Verfügung stehenden Mengen. Der Grossist wird das Diskriminierungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) beachten.
  6. Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit ist der Einzelhändler zur Einhaltung der von den Verlagen festgesetzten Erstverkaufstage verpflichtet und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Objekte vor dem Erstverkaufstag angeliefert werden.
  7. Der Einzelhändler verpflichtet sich, die vom Verlag festgesetzten, gemäß § 15 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gebundenen Endverkaufspreise, die sich aus dem jeweiligen Preisaufdruck auf dem Objekt und/oder dem auf dem Lieferschein des Grossisten genannten Verkaufspreis ergeben, einzuhalten.
  8. Soweit einzelne Objekte nur vertriebsbeschränkt verkauft werden dürfen, wird der Einzelhändler diese Vertriebsbeschränkung genauestens beachten. Der Grossist kann keine Gewähr für die unbeschränkte Verkäuflichkeit jedes einzelnen gelieferten Objektes übernehmen. Dem Einzelhändler obliegt hier eine selbständige Prüfpflicht.
  9. Der Einzelhändler ist angehalten, vom Verlag angeforderte Verkaufstests nach Absprache mit dem Grossisten durchzuführen und fachliche Umfragen zu beantworten.
  10. Ereignisse höherer Gewalt oder behindernde Vorkommnisse wie Betriebsstörungen, Streiks, Verkehrsbehinderungen oder Diebstahl entbinden den Grossisten von jeder Lieferpflicht und Haftung, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Grossisten vorliegt.

3. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung, auch teilweiser Nichtlieferung, gleich aus welchem Grunde, oder aus sonstigen Gründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Grossist vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

4. Dispositionsrecht

  1. Grundlage des Dispositionsrechts ist der nach Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte freie Zugang jedes Presseerzeugnisses zum Markt.
  2. Der Einzelhändler erklärt sich bereit, das volle, vom Grossisten angebotene, Sortiment von Verlagserzeugnissen zu führen und die dafür benötigte Angebotsfläche zur Verfügung zu stellen. Die räumlichen Möglichkeiten des Einzelhändlers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
  3. Der Einzelhändler verpflichtet sich, Neuerscheinungen, auch von Objekten mit kleiner Auflage, zunächst probeweise bis zu 5 Ausgaben in sein Sortiment aufzunehmen, um deren Verkäuflichkeit festzustellen. Gleiches gilt für die erneute Belieferung bestehender Titel.
  4. Für alle Verlagserzeugnisse, deren Verkaufszeit begrenzt sind und die aufgrund einer vollständigen Datentransparenz verkaufsgerecht reguliert werden können, übt der Grossist aus Sachgründen für den Einzelhändler das Dispositionsrecht aus, wobei er die Vorgaben und Richtlinien der Verlage sowie den Versorgungsauftrag gemäß Artikel 5 Grundgesetz beachten muss.
  5. Die Ausübung des Dispositionsrechtes durch den Grossisten erfolgt verkaufsbezogen unter Beachtung rechtlich relevanter Vorschriften. Bezugswünsche des Einzelhändlers werden entsprochen, sofern sie vom Einzelhändler begründet werden und nicht gegen Ziffer 4.1 gerichtet sind.
  6. Der Einzelhändler verpflichtet sich, die gelieferten Presseerzeugnisse während der gesamten Verkaufszeit im Angebot zu lassen. Bei Objekten mit langfristiger Angebotsdauer ist der Einzelhändler nach mindestens sechs Wochen Angebotszeit bei Bedarf berechtigt, diese aus dem Angebot zu nehmen. Einer verkaufsorientierten Wiederauslieferung dieser Objekte durch den Grossisten an ihn stimmt der Einzelhändler zu.
  7. Nach dreimaligem aufeinanderfolgendem Nullverkauf eines Objektes wird die Lieferung dieses Objektes grundsätzlich eingestellt, sofern der Einzelhändler die Angebotszeit für dieses Objekt immer eingehalten hat.

5. Versand

  1. Die Wahl des Versandweges sowie die Versandart der zu liefernden Objekte bleiben dem Grossisten vorbehalten.
  2. Die Anlieferung der Objekte erfolgt frei Haus oder frei Ort auf Gefahr des Grossisten.
  3. Bei Anlieferung durch den Grossisten gilt die Lieferung als erfüllt, wenn die Ware an dem mit dem Einzelhändler vereinbarten Ablageplatz ordnungsgemäß hinterlegt wird.
  4. Hat uns der Einzelhändler einen Schlüssel zur Ablage in einem verschlossenen Raum übergeben, sind wir bemüht, die Ware dort abzulegen und einzuschließen; eine Verpflichtung dazu können wir aber nicht übernehmen.
  5. Sofern dieser Schlüssel nicht mehr nutzbar ist oder aufgrund eines schwergängigen Handlings abbrach, stellen Sie uns auf Ihre Kosten einen Ersatzschlüssel zur Verfügung und beheben einen eventuellen Schaden am Schloss. Im Schuldfall unsererseits (z.B. Verlust) ersetzen wir Ihnen den zu besorgenden Ersatzschlüssel, nicht aber das Schloss oder mehrere Schlüssel einer Schließanlage.
  6. Die Gefahr für Verluste oder Schäden an der Lieferung nach ordnungsgemäßer Ablage durch den Grossisten trägt der Einzelhändler. Dies gilt insbesondere Bei Diebstahl und Vandalismus.
  7. Für Direktlieferungen vom Verlag an den Einzelhändler mit Verrechnung über den Grossisten gelten die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gesamte an den Einzelhändler gelieferte Ware sowie die in der/den Verkaufstelle/n befindliche Ware verbleibt bis zu vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Einzelhändler und dem Grossisten gemäß § 455 BGB im Eigentum des Grossisten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind dem Grossisten unverzüglich anzuzeigen.

7. Lieferungsunterbrechung

Sofern der Einzelhändler Lieferungsunterbrechungen (z.B. Urlaub) wünscht, wird er dem Grossisten den Tag der Liefereinstellung und den Tag der Wiederaufnahme der Belieferung jeweils spätestens 14 Tage vorher schriftlich mitteilen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Frist behält sich der Grossist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Einzelhändler vor.

8. Remission

  1. Das Verkaufsrisiko der gelieferten Objekte trägt der Grossist.
  2. Vom Einzelhändler nicht verkaufte Objekte, die vom Grossisten mit Rückgaberecht (Remissionsrecht) geliefert wurden, können vom Einzelhändler nach Ablauf der Verkaufszeit an den Grossisten zurückgegeben und werden in Höhe des Ihm ursprünglich berechneten Nettopreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt nur für Exemplare, die unverändert und in einwandfreiem Zustand an den Grossisten zurückgegeben werden.
  3. Die verbindlichen Rückgabetermine (Remissionstermine) sind den Remissionsscheinen und/oder anderen Kunden-Mitteilungen des Grossisten zu entnehmen.
  4. Sofern Sie Ihre Remissionssendung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig bereitstellen konnten, haben Sie die Möglichkeit, diese Remission nach Absprache in unserem Haus abzuliefern.
  5. Werden Objekte vor Ablauf der Verkaufszeit zurückgegeben (=Frühremission), so ist der Grossist berechtigt, die Gutschrift zu verweigern und diese Objekte an den Einzelhändler zurückzugeben.
  6. Erhält der Grossist Objekte erst nach Ablauf der Remissionsfrist, somit verspätet (=Spätremission), ist er berechtigt, die Gutschrift zu versagen, wenn er selbst wegen Ablaufs der Melde- bzw. Rückgabefrist von den Verlagen keine Gutschrift mehr erhält. Gleiches gilt für Objekte, für die die Verlage aus anderen Gründen die Gutschrift verweigern. Objekte, für die wegen Ablaufs der Remissionsfrist oder aus anderen Gründen, keine Gutschrift erteilt wurde, liegen für 8 Tage ab Erhalt der Mitteilung, in der die Spätremission entsprechend protokolliert ist, beim Grossisten zur Abholung bereit und werden nach Ablauf der Frist vernichtet. Eine Rücksendung an den Einzelhändler erfolgt nicht.
  7. Die Bereitstellung der unverkauften Exemplare (=Remittenden) muss auf Verlangen des Grossisten getrennt nach Remissionsarten und/oder Remissionstagen, in gesonderten Paketen erfolgen. Die Remittendenpakete sind u. a. deutlich mit Anschrift und Kundennummer des Einzelhändlers zu kennzeichnen. Die hierzu bestehenden und/oder künftigen Richtlinien des Grossisten, auch hinsichtlich der Art der Verpackung, sind zu beachten. Für nachteilige Folgen durch Nichtbeachtung der Richtlinien des Grossisten ist der Einzelhändler verantwortlich.
  8. Die Rückgabe der Remittenden ist eine Bringschuld des Einzelhändlers. Der Grossist ist jedoch bereit, bis auf weiteres kostenlos im Rahmen seiner Belieferungstouren die Remittenden abzuholen, soweit diese ordnungsgemäß verpackt sind, rechtzeitig bereit stehen, ohne Verzögerung mitgenommen werden können und die jeweils vorgegebenen Remissionstage eingehalten sind. Die Rücklieferung erfolgt frei Haus des Grossisten auf Gefahr des Einzelhändlers. Der Grossist haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
  9. Soweit der Einzelhändler Remittenden direkt zum Grossisten bringt, sind die vom Grossisten vorgegeben Anlieferfristen zu beachten.
  10. Der Grossist bietet dem Einzelhändler auch die sogenannte „Service-Remission“ (=Remissionsschein muss nicht ausgefüllt sein) an. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Grossisten.
  11. Die zurückgegebenen Objekte werden vom Grossisten kontrolliert. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist maßgebend für die Gutschrifterteilung an den Einzelhändler.
  12. Die Gutschrift wird bei fristgerechter Bereitstellung der Remittenden auf der nächsten erreichbaren Wochenrechnung erteilt.

9. Liefer- und Remissionsreklamationen

  1. Reklamationen hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung müssen unverzüglich, am Tag der Lieferung dem Grossisten schriftlich unter Vorlage des Lieferscheins oder – bei Direktlieferungen ab Verlag – der Aufkleberadresse mitgeteilt werden. Die eingereichten Unterlagen werden dem Einzelhändler sofort nach Prüfung zurückgegeben. Im Falle des Verlustes des Lieferscheines stellt der Grossist auf Anforderung dem Einzelhändler eine Kopie zur Verfügung. Der Verlust einer kompletten Lieferung ist dem Grossisten bis zum Ablauf des Liefertages zu melden. Bei Verlust eines wesentlichen Teils der Lieferung (z.B. ein Paket) ist der Verlust vom Einzelhändler unverzüglich, spätestens mit Ablauf des folgenden Tages dem Grossisten zu melden. Vom Grossisten anerkannte Reklamationen werden entweder durch Gutschrift auf der nächstmöglichen Wochenrechnung oder durch Nachlieferung mit der nächsten erreichbaren Lieferung ausgeglichen. Bei Reklamationen über die Direktlieferung von Verlagen wird nur Gutschrift erteilt, soweit der Verlag eine solche ebenfalls gewährt.
  2. Reklamationen hinsichtlich Remissionsdifferenzen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilungen, in der die reklamierte Remissionsgutschrift enthalten ist, dem Grossisten schriftlich mitgeteilt werden.

10. Zahlungsbedingungen

  1. Der Grossist berechnet die Lieferungen an den Einzelhändler zu Nettopreisen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Der Grossist erstellt Wochenrechnungen, die die Lieferungen und Leistungen des Grossisten gegenüber dem Einzelhändler jeweils einer Woche von Montag bis Sonntag erfassen.
  3. Seit dem 01.07.2011 sind Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerrechtlich nach § 14 Abs.1 Satz 7 UStG gleichgestellt. Der Grossist wird deshalb für die ausgeführten Leistungen anstelle von Papierrechnungen elektronische Rechnungen (d.h. eine per Mail versendete PDF-Datei der Rechnung) ausstellen und an eine vom Einzelhändler für den elektronischen Rechnungsversand angegebene E-Mail-Adresse versenden. Durch Anerkennung der LZB erklärt sich der Einzelhändler damit einverstanden. Das Einverständnis kann nur durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Einzelhändler versichert, dass die Absendemailadresse grossorechnung@szz.de auf seinem Mailserver als sicherer Absender hinterlegt ist, so dass dieser die elektronische Rechnung empfangen kann.
  4. Die Wochenrechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Der reguläre Rechnungsausgleich erfolgt im Abbuchungsverfahren. Nimmt ein Einzelhändler ausnahmsweise an diesem Verfahren (vorübergehend) nicht teil, ist der Rechnungsbetrag spätestens am auf die Lieferwoche folgenden ersten Donnerstag beim Grossisten direkt oder auf einem der angegebenen Konten des Grossisten einzugehen. Skonto und sonstige Abzüge werden nicht gewährt.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Grossist nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG) zu berechnen.
  6. Rechnungsdifferenzen sind grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich beim Grossisten zu reklamieren. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Der Grossist wird Reklamationen unverzüglich klären.
  7. Rechnungsdifferenzen berechtigen weder zur Zahlungsverweigerung noch zum Zahlungsabzug des Einzelhändlers. Soweit die Reklamation anerkannt wird, erfolgt die Berücksichtigung in der nächsten erreichbaren Wochenrechnung.
  8. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.
  9. Bei Scheckzahlung gilt die Schuld mit deren Einlösung als getilgt.
  10. Unsere Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
  11. Bei Nichteinlösung des Bankeinzuges oder anderer Zahlungsweisen berechnen wir ihnen die uns entstandenen Bankspesen und zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr.

11. Sonstige Bestimmungen

  1. Bei Verstößen gegen die Preis/Verwendungsbindung, bei laufenden und nachhaltigen Verstößen gegen diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder bei Zahlungsverzug, sofern er eine durchschnittliche Wochenrechnung übersteigt, kann der Grossist nach einmaliger schriftlicher Abmahnung, die die Ankündigung der Belieferungseinstellung enthalten muss , die Belieferung einstellen.
  2. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Grossisten.
  3. Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Einzelhändler wird die vom Grossisten regelmäßig oder für einzelne Fälle herausgegebenen Kundenmitteilungen beachten, soweit es sich um ergänzende Hinweise über Verkaufspreise, Erstverkaufstage, Remissionsaufrufe und Vertriebsbeschränkungen handelt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – aus welchem Grund auch immer - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Anlage 1 zu LZB - Jugendschutzrevers

Information und Verpflichtungserklärung zu Vertriebsbeschränkungen von Trägermedien im Sinne des § 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG): Zeitschriften, zeitschriftenähnliche Produkte, CD, CD-ROM, DVD, Videokassetten Großhandel und Einzelhandel sind verpflichtet, der Forderung nach Pressevielfalt zu entsprechen. Der Handel vertreibt deshalb auch Zeitschriften und sonstige Medien, die Außenseitermeinungen in den Bereichen Politik, Religion, Wirtschaft, Moral, Erziehung etc. enthalten. Die Pressefreiheit und damit die Vertriebsfreiheit werden jedoch durch Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in bestimmten Fällen eingeschränkt, die wir Ihnen nachstehend bekanntmachen und zu deren Einhaltung Groß- sowie Einzelhandel verpflichtet sind.
  1. Trägermedien, die indiziert sind und deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, dürfen gemäß § 15 Abs. 1 JuSchG nicht - im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen und
    - in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, vertrieben, verbreitet, verliehen oder zu diesem Zweck vorrätig gehalten werden.
    - in Verkaufsstellen, die Kunden zu betreten Pflegen (Ladengeschäfte) dürfen derartige Trägermedien nur an volljährige Personen über 18 Jahre veräußert werden. Die Trägermedien dürfen daher jugendlichen Personen (unter 18 Jahren) nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden.
    - Die Lagerung solcher Trägermedien muss an einem Platz erfolgen, der Jugendlichen nicht zugänglich ist und der von ihnen auch nicht eingesehen werden kann (Verkauf unter der Ladentheke). Ein Anbieten derartiger Schriften in einsehbaren Regalen oder Auslagen ist nicht zulässig.
  2. Ein generelles Vertriebsverbot besteht für Schriften, die gegen § 131 StGB (Gewaltverherrlichung) oder gegen §§ 184a bis 184c StGB (Verbreitung harter Pornografie (Kinder-, Jugend-, Gewalt- und Tierpornografie)) verstoßen.
  3. Gemäß § 15 Abs. 2 JuSchG gelten die unter Abs. 1 genannten Vertriebsbeschränkungen auch für Trägermedien, die nicht indiziert und in die Liste aufgenommen worden sind, wenn deren Inhalte
    - Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen verbreiten (§ 86 StGB), volksverhetzenden Inhalt haben (§ 130 StGB), zu Straftaten anleiten (§ 130a StGB), Gewaltdarstellungen enthalten (§ 131 StGB) oder pornografische Schriften verbreiten (§§ 184, 184a, 184b, 184c StGB – einfache und harte Pornografie),
    - den Krieg verherrlichen,
    - Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
    - besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
    - Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
    - offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
  4. Für den Vertrieb von Trägermedien an Kinder und Jugendliche, die Filme oder Spiele enthalten, gelten gemäß § 12 JuSchG folgende Regelungen: Alle Vollversionen von Filmen oder Spielen auf Trägermedien (CD-ROM, DVD, Videokassette) müssen von den obersten Landesbehörden oder einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle geprüft und mit einer Alterskennzeichnung versehen werden. Sie dürfen im Vertrieb dann nur dem Personenkreis, welcher der Alterskennzeichnung entspricht, zugänglich gemacht werden. Trägermedien, die lediglich Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme enthalten, müssen vom Anbieter deutlich sichtbar mit dem Hinweis „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sein und sind dann frei vertrieblich. Soweit Trägermedien lediglich Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und im Verbund mit einer periodischen Druckschrift vertrieben werden (dies dürfte für alle Computerzeitschriften zutreffen), ist eine Alterskennzeichnung dann nicht erforderlich, wenn eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass die Inhalte nicht jugendbeeinträchtigend sind und dies sowohl auf dem Datenträger als auch auf der Zeitschrift deutlich gekennzeichnet ist. Diese Produkte sind dann ohne Alterskennzeichnung frei vertrieblich.
Wir werden Sie wie bisher über die jeweilige Vertriebsart auf dem Lieferschein informieren, weisen jedoch darauf hin, dass dem Einzelhandel wie auch dem Pressegroßhandel grundsätzlich eine selbstständige Prüfpflicht der vertrieblichen Waren obliegt.

Anlage 2 zu LZB - Preisbindung

  1. Preisbindung der Tages- und Wochenzeitungen Die aufgedruckten Endverkaufspreise der in der beigefügten Liste „Treuhänderische Preisbindung für Tages- und Wochenzeitungen“ genannten Verlagsobjekte sind preisgebunden gemäß § 15 GWB. Ich verpflichte mich gegenüber der Süddeutsche Zeitungszentrale Presse-Grosso GmbH, die in den beigefügten Listen bezeichnete Objekte nur zu den jeweils aufgedruckten Endverkaufspreisen zu verkaufen. Die Preisbindung darf auch nicht indirekt durch verbotene Zugaben im Sinne der Zugabeverordnung, Freiexemplare, nach dem Rabattgesetz unzulässige Rabatte u. ä. oder durch Preisüberschreitungen verletzt werden. Verstöße gegen die Preisbindung ziehen nach entsprechender Abmahnung eine angemessene Konventionalstrafe und in schwerwiegenden Fällen den Abbruch der Belieferung nach sich. Der Grossist wird unter Bezugnahme auf diese Erklärung gegebenenfalls Änderungslisten übersenden.
  2. Preisbindung der sonstigen Verlagserzeugnisse Die aufgedruckten oder die sich aus den von den Verlagen oder der Presse-Großhandlung aufgebrachten Etiketten ergebenden Endverkaufspreise aller von der Süddeutsche Zeitungszentrale Presse-Grosso GmbH gelieferten Verlagstitel sind, wenn nicht ausdrücklich von uns etwas anderes mitgeteilt wird, gebunden gemäß § 15 GWB. Der Einzelhändler verpflichtet sich gegenüber dem Grossisten, diese Objekte nur zu den jeweils aufgedruckten Endverkaufspreisen zu verkaufen. Die Preisbindung darf auch nicht indirekt verletzt werden. Verstöße gegen die Preisbindung ziehen in schwerwiegenden Fällen den Abbruch der Belieferung nach sich.
  3. Vertriebs- und Verwendungsbindung (§ 16 GWB)
    • Die gelieferten Verlagserzeugnisse sind ausdrücklich für den Verkauf an Endabnehmer in der belieferten Verkaufsstelle bestimmt. Verleih und Weitergabe der Verlagserzeugnisse an Wiederverkäufer oder Verleiher sind unzulässig.
    • Die gelieferten Verlagserzeugnisse dürfen nicht geändert werden. Das Entfernen oder Beifügen von Beilagen ist nicht gestattet.
    • Der Einzelhändler verpflichtet sich zur Einhaltung der Erstverkaufstage, soweit diese von den Verlagen festgesetzt werden.

Anlage 3 zu LZB - Datenschutz

Unterrichtung*) über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten des Presse-Einzelhändlers gemäß §§ 4 Abs. 3, 33 Bundesdatenschutzgesetz Das System des Pressevertriebs in den jeweiligen Grosso-Gebieten in Deutschland bringt im Rahmen der Marktbearbeitung und Marktpflege die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Presse-Einzelhändlern durch den jeweiligen Grossisten und in gewissem Umfang auch durch die Zeitungs- und Zeitschriftenverlage („Verlage“) mit sich.
  1. Verantwortliche Stelle im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung sind wir, die Firma SZZ Süddeutsche Zeitungszentrale Presse-Grosso GmbH, Dornierstraße 40, 73730 Esslingen („Grossist“).
  2. Betroffene Daten des Einzelhändlers („Daten“) sind insbesondere Adress-/Kontaktdaten, Art der Verkaufsstelle, Geschäftsart, Presseregal- und Bordmeter, Art der Presseregale und Warenträger, Verkaufshilfen für Presse, Scannerkassen/VMP-Datenmeldung, Öffnungszeiten, Pressewochenumsatz nach Klassen, Sortimentsbreite Zeitungen, Zeitschriften und RCR, Kundenfrequenz nach Klassen, Nachfragebeeinflussungen sowie Clusterzugehörigkeit. Der Grossist gewährt auf Nachfrage Einsicht in eine detaillierte Beschreibung der Daten.
  3. Vom Grossisten verfolgte Zwecke sind die Durchführung des Belieferungsvertrags, die Disposition, die Remissionssteuerung, die Betreuung des Einzelhändlers und die Ermöglichung der ergänzenden Marktbearbeitung durch die Verlage.
  4. Empfänger der Daten sind vom Grossisten eingesetzte Auftragsdatenverarbeiter, Verlage sowie - hinsichtlich Adresse und Liefermenge - auch für die Anlieferung von Zeitungen und Zeitschriften eingesetzte Dienstleister.
  5. Von den Empfängern verfolgte Zwecke sind seitens der Verlage neben der Markt-bearbeitung und Verkaufsförderung die Objektsteuerung, Marktanalyse, Clusterung von Händlergruppen, POS-Unterstützung, Optimierung der Marktausschöpfung sowie Steuerung des Verlags-Außendienstes und seitens der eingesetzten Dienstleister die Durchführung der Anlieferung von Zeitungen und Zeitschriften.
Der Grossist achtet darauf, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit erfolgen. Für Rückfragen zu den in dieser Erklärung beschriebenen Vorgängen stehen wir gerne zur Verfügung.